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Nachrichten
Die Infrastruktur-Investition wird fortgesetzt
2009-05-05 08:00:00

Der Bau einer neuen Straßenkreuzung hat in den Tagen in der Damjanich Straße begonnen...

 

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434 Millionen Forint Bauprojekt
2009-03-25 08:00:00

Die Infrastrukturerweiterung des Industrieparks in Szekszárd, vorauf 434 Millionen Forint gespendet wurde – die Hälfte stammt aus EU-Quellen...

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Bauliche Vorschriften

Regelungen bezüglich des industriellen Wirtschaftsgebietes

(1) Das Industriegebiet dient für die Platzierung von wirtschaftlichen Baukörpern, die auf anderen, für Einbau vorgesehenen Ländern nicht gebaut werden können.

(2) Auf dem Gebiet können Baukörper gemäß des 20.§ (4) und (5) des OTÉK (Országos településrendezési és építési követelményekről szóló módosított 253/1997. (XII.20.) Korm. rendelet - Regierungsbeschluss über die nationalen Baulichen Erforderungen) platziert werden, mit den folgenden Beschränkungen:
a.) Auf dem Gebiet können nur solche Baukörper platziert werden, die in Richtung der Wohn-, und Institutgebieten außerhalb den Schutzabstanden das gemeinsame Lasteffekt der Betriebe nicht über das erlaubte Maß heben.
b.) Herstellung, Verpackung von Lebensmitteln, sowie feuer- und explosionsgefährliche Tätigkeiten dürfen nur gemäß der Analyse der Umweltwechselwirkung der Lasteffekte getrieben und genehmigt werden.

(3) Die einzubehaltenden Vorschriften der Parzellgestaltung und der Einbau sind in den Folgenden zu finden.

Bauzone Gip OTÉK HÉSZ  
Mindestfläche der Parzellen K – 3000
Minimale Breite der Parzellen 50 m
Methode der Einbau freiliegend

Erlaubte maximale Gebäudehöhe

12,0* m
Erlaubter maximaler Anteil der Eingebildeten Fläche 50 50 %
Mindestanteil der Grünfläche 25 25 %

 

 

 

 

 

 

 

 

* die erlaubte maximale Gebäudehöhe kann in begründeten Fällen – bei technologisch notwendigen Gebäuden (Kamin, usw.) – überschritten werden. Jeder Fall wird von der Baubehörde beurteilt.
Erlaubter maximaler Geschoßflächenzahl der Grundstücke im Gip Bauzone: 1,5.

(4) Bauliche – Stadtbildliche Vorschriften:
a.) Auf den Grundstücken, entlang den Hauptstraßen dürfen solche Gebäuden gebaut werden, die auch von Stadtbildlicher sicht anspruchsvoll gestaltet (geplant) sind.
b.) Die Platzierung des Gebäudes, oder der Gebäuden auf dem Grundstück soll in einer solchen Weise ausgeführt werden, dass keine untergeordnete Fassade in Richtung der Hauptstraße Nr. 6, den anderen Verkehrswegen, und den Grenzstraßen erscheint.
c.) Buden, Holzhäuser dürfen nur vorüberwiegend, als Gebäuden für Ausführung (für die Zeit der Bauarbeiten) errichtet werden.
d.) Der Zaun an den Grenzen an den Straßenseiten soll minimal 30 cm massiven Fuß (aus Beton oder Ziegeln) haben, und ihre Höhe soll zwischen 1,5-2,2 m sein.
e.) In der Vorgarten, und entlang anderer Grundstückgrenzen muss Platz für minimal eine Reihe von Bäumen zusichert werden.

(5) In den Wohngebieten, und in ihrer direkten Umgebung dürfen solche Betriebe und Betriebsteile, die den Umweltanforderungen entsprechen, und keine störende Wirkung auslösen, auf ihrem Platz bleiben.

(6) Zur Erweiterung von Betrieben, die die Umwelt in einer größeren Maß belasten, als erlaubt, kann die Baubehördliche Genehmigung nur in solchen Fällen ausgegeben werden, wenn das Bauprojekt ausdrücklich die Minderung der Umweltbelastung, oder die Verbesserung der Arbeits- und Umweltgesundheit, sowie der Niveau der Infrastruktur erzielt. Die Betriebe können auch dann Erweitert werden, wenn die Erweiterung die Umwelt nachweisbar verbessert.

(7) Bei der Auftrennung von existierenden Großbetrieben zu kleineren Einheiten, mindestens eine Grundstückgestaltungsplan ist erforderlich.

(8) Die Schutzwaldstreifen gemäß des Regelungsplans (Errichtungspflicht) müssen von den Betrieben in der vorgeschriebenen Breite gepflanzt werden. Entlang den Grundstücksgrenzen muss mindestens eine Reihe aus bejahrten Bäumen mit großer Laubkrone bestehen.

(9) Das Parken muss innerhalb des Grundstückes gelöst werden. In der Nähe des Haupteinganges müssen Gastparkplätze ausgestaltet werden. Die Parkplatze müssen auch mit Bäumen eingepflanzt werden.

(10) Bei Gebäuden innerhalb von 3m Entfernung von den Grundstückgrenzen, können die Öffnungen an den Grenzwänden nur gemäß OTÉK 37.§ (4) ausgestaltet werden.